So profitieren Mieter und Vermieter von günstigem Solarstrom.
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Zum erfolgreichen Mieterstromprojekt mit Solar Estate
Eine PV-Anlage auf einem Mietshaus ist für Vermieter besonders attraktiv, weil sie hohe Renditen ermöglicht (typisch 12–19 %) und gleichzeitig den Gebäudewert steigert. Mieter erhalten Solarstrom direkt vom Dach deutlich günstiger – oft bis zu 30 % unter dem Normaltarif –, was die Vermietbarkeit verbessert und die Fluktuation reduziert. Die Anlage refinanziert sich aus ihren eigenen Erträgen und wirkt damit wie ein separates, sehr rentables Energieprojekt im Bestand.
Bei Mieterstrom sind grundsätzlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer relevant. Durch die richtige Gestaltung der Anlage lassen sich jedoch alle drei Steuerarten vollständig vermeiden:
– Anschaffung ohne Umsatzsteuer (Nullsteuersatz),
– laufende Einnahmen einkommensteuerfrei,
– keine Gewerbesteuerinfektion.
Alternativ kann die Anlage auch steuerpflichtig betrieben werden, um Abschreibungen wie den IAB zu nutzen. Welche Variante sinnvoller ist, bestimmt immer die jeweilige Lage und Zielsetzung des Investors.
Nach § 3 Nr. 72 EStG können Vermieter ihre Mieterstromanlage vollständig einkommensteuerfrei betreiben – sofern bestimmte Leistungsgrenzen eingehalten werden.
Die Regeln unterscheiden sich je nach Gebäudetyp:
Wichtig ist eine oft übersehene Konsequenz:
Sobald die 100-kWp oder 30 kWp pro Einheit Grenze überschritten wird, wird nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig – sondern die gesamte Anlage verliert die Steuerbefreiung.
Beispiel: 3 Wohneinheiten → 90 kWp wären steuerfrei. Baut man aber 91 kWp, ist die komplette Anlage steuerpflichtig.
Diese klare „Alles-oder-nichts“-Grenze ist zentral für die Planung von Mehrfamilienhaus-PV.
Die Liebhaberei-Regelung für kleine PV-Anlagen ermöglicht eine stark vereinfachte steuerliche Behandlung: Wer eine Anlage bis 10 kWp betreibt, kann beim Finanzamt beantragen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird.
Ergebnis: Es fallen weder Einkommensteuer noch Gewinnermittlungen an.
Für Mieterstrom ist diese Regelung jedoch meist weniger relevant, da Mieterstromanlagen typischerweise deutlich größer dimensioniert werden.
Einnahmen aus Mieterstrom werden einkommensteuerpflichtig, wenn:
Steuerfrei sind die Einnahmen NUR für den Anlagenbetreiber/Eigentümer, der den Strom direkt verkauft. Sollte man als Hauseigentümer sein Dach für PV verpachten, werden die Pachteinnahmen sowie alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte behandelt (die Steuerfreiheit gilt nur für den Stromverkauf an sich!). Der steuerpflichtige Betrieb kann sinnvoll sein, wenn man hohe Abschreibungen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchte. (Link zu IAB Artikel) Wirtschaftlich ist jedoch häufig die Steuerfreiheit die bessere Option.
Bei steuerpflichtigen Anlagen müssen alle Einnahmen und Ausgaben erfasst werden, um Abschreibungen geltend zu machen. Dazu zählen:
Bei steuerfreien Anlagen entfällt diese Pflicht vollständig, da eine steuerfreie Investition nicht zusätzlich abgeschrieben werden kann.
Für die Einkommensteuerbefreiung gelten nicht die Gebäude, sondern die steuerliche Einheit, die die Anlage betreibt. Das Finanzamt zählt daher alle PV-Anlagen einer Person oder Gesellschaft zusammen – unabhängig davon, auf welchem Dach sie installiert wurden.
Der entscheidende Punkt:
Eine Anlage wird steuerlich nach dem jeweiligen Hausanschlusskasten bewertet.
Das bedeutet:
Dadurch ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
Hat ein Investor mehrere Gebäude, können für jedes Haus eigene GbRs gegründet werden. Jede GbR kann dann die Steuerbefreiung separat nutzen, solange die jeweilige Anlage die Leistungsgrenzen einhält.
Bedeutet: Mit dieser Taktik kann ein Investor mit beispielsweise 20 Häusern die Einnahmen aus 20 Mieterstromanlagen vollständig einkommensteuerfrei genießen.
Nicht möglich ist dagegen folgende Gestaltung:
Ein einziges Gebäude mit z. B. 600 kWp in mehrere GbRs aufteilen.
Grund: Ein Hausanschluss = eine Anlage = eine steuerliche Einheit.
Diese Abgrenzung ist essenziell, um die Einkommensteuerfreiheit optimal zu nutzen.
Seit 2023 gilt für Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.
Das bedeutet: 0 % Umsatzsteuer auf alles, was zur PV-Anlage gehört – sofern die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird.
Umsatzsteuerfrei sind u. a.:
Wichtig:
Dieser Nullsteuersatz betrifft ausschließlich die Anschaffung und die Installation der Anlage (bedeutet der Einmalinvestition).
Für den laufenden Betrieb gelten andere Regeln – siehe nächste Überschrift.
Damit im laufenden Betrieb keine Umsatzsteuer auf den Mieterstrom anfällt, wird die Anlage in der Praxis fast immer unter der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) geführt.
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet:
→ Es wird keine Umsatzsteuer berechnet,
→ Es wird keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben,
→ Der Stromverkauf bleibt umsatzsteuerfrei.
Kleinunternehmergrenzen 2025:
(Stand: unverändert zu 2024)
Mieterstromanlagen bleiben in nahezu allen Fällen weit unter diesen Schwellen, sodass die Kleinunternehmerregelung problemlos anwendbar ist – insbesondere wenn jede Anlage in einer eigenen GbR (also einer eigenen steuerlichen Einheit) betrieben wird.
Das ist auch der Grund, warum der Betrieb faktisch umsatzsteuerfrei bleibt:
Die Einnahmen pro Anlage / pro GbR liegen typischerweise deutlich unter der Grenze.
Der Vorsteuerabzug spielt nur dann eine Rolle, wenn man:
Da jedoch der Nullsteuersatz bereits 0 % Umsatzsteuer auf die Anschaffung bewirkt, ist der Vorsteuerabzug bei privaten Vermietern von Wohnimmobilien praktisch bedeutungslos geworden. Relevant bleibt er vor allem:
In diesem Video erhältst du Einblicke über unsere Leistungen.
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Viele Vermieter befürchten eine sogenannte Gewerbesteuerinfektion:
also dass ihre regulären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbesteuerpflichtig werden, sobald zusätzlich Strom aus einer PV-Anlage verkauft wird. Diese Situation besteht nur dann, wenn die PV-Anlage in eine bereits bestehende vermietende Struktur eingebunden werden würde.
Diese Sorge betrifft vor allem vermögensverwaltende Gesellschaften wie GbR, GmbH oder andere Strukturen, die eigentlich ausschließlich vermieten.
Der Stromverkauf gilt grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit – jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme:
Der PV-Stromhandel bleibt gewerbesteuerfrei, wenn er weniger als 20 % der Gesamteinnahmen der Gesellschaft ausmacht.
Die 20 %-Grenze verhindert, dass die vermögensverwaltende Struktur automatisch als gewerblich eingestuft wird. Damit soll der Ausbau von PV-Anlagen auf Wohngebäuden erleichtert werden.
Problematisch wird es aber, wenn Mietobjekte über längere Zeit leer stehen (z. B. während eines Refurbishments). In diesem Zeitraum fallen kaum Mieteinnahmen an, die Einnahmen aus der PV-Anlage jedoch weiter – und dadurch kann die 20 %-Grenze ungewollt überschritten werden.
Eine einfache Notlösung wäre, die Anlage während eines Leerstands kurzfristig abzuschalten, um keine gewerblichen Einnahmen zu generieren.
Die sicherste und zugleich eleganteste Lösung besteht darin, die PV-Anlage in eine eigene rechtlich selbstständige Einheit auszulagern, zum Beispiel eine separate GbR, die ausschließlich den Betrieb der Photovoltaikanlage übernimmt.
Vorteile dieser Struktur:
Die vermögensverwaltende Hauptgesellschaft (Vermietung) bleibt vollständig gewerbesteuerfrei.
Die PV-GbR kann einkommensteuerfrei agieren (bis 100 kWp nach § 3 Nr. 72 EStG).
Die PV-GbR kann als Kleinunternehmer geführt werden → keine Umsatzsteuer.
Gewerbesteuer fällt nicht an, solange der Gewinn der PV-GbR unter 24.500 € pro Jahr bleibt.
Damit sind alle drei Steuerarten abgedeckt:
Keine Gewerbesteuerinfektion
Keine Einkommensteuer auf PV-Erträge
Keine Umsatzsteuer bei Anschaffung oder im Betrieb
Diese Trennung ist insbesondere bei größeren Immobilienportfolios sinnvoll, da sie dauerhaft Planungssicherheit schafft und steuerliche Risiken eliminiert.
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Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen PV-Anlage stehen, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dazu gehören Anschaffung, Montage, Speicher, Versicherung, Wartung, Zinsen und alle laufenden Betriebskosten.
Sobald die Anlage jedoch einkommensteuerfrei geführt wird (nach § 3 Nr. 72 EStG), entfällt die Möglichkeit, diese Kosten steuerlich abzusetzen – denn wo keine steuerpflichtigen Einnahmen existieren, können auch keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei steuerpflichtigen Anlagen erfolgt die Abschreibung über die reguläre lineare AfA von 5 % pro Jahr über 20 Jahre oder über den üblicheren IAB (Mehr unter: Mieterstrom und IAB).
Das ist die Standardmethode, wenn kein weiteres steuerliches Gestaltungselement genutzt wird.
Wie bei allen steuerpflichtigen Wirtschaftsgütern mindert die AfA den jährlichen steuerpflichtigen Gewinn.
Wartungsverträge, Versicherungen, Reparaturen und Zinsen sind bei steuerpflichtigem Betrieb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben absetzbar. Bei steuerfreien Anlagen gilt auch hier: kein steuerpflichtiger Gewinn = kein Abzug.
Kosten einer PV-Anlage können je nach Modell teilweise über Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden (z. B. Allgemeinstrom, Wartung bestimmter Anlagenkomponenten). Die Details hängen vom Mieterstrom- bzw. Anlagemodell ab. Um eine vollständige Umlage zu gewährleisten, muss man hier die Anlage als eine Modernisierung geltend machen (Mehr unter: PV Anlage auf Mieter umlegen).
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Mieterstrom-PV ermöglicht Vermietern eine einmalige steuerliche Gestaltung:
Alle drei relevanten Steuerarten können vollständig vermieden werden, wenn die Anlage richtig aufgebaut wird. Im Betrieb sowie bei der Anschaffung:
Damit lässt sich eine PV-Anlage so konfigurieren, dass sie steuerfrei gekauft wird und steuerfreie Einnahmen generiert.
Das ist eine extrem seltene Kombination bei Kapitalanlagen, die so keine andere Investition in Deutschland bieten kann.
| Steuerart | Zu zahlen, wenn … | Muss nicht gezahlt werden, wenn … |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (ESt) | Die PV-Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fällt und steuerpflichtige Einkünfte entstehen (z. B. mehr als 100 kWp Gesamtleistung oder gewerbliche Struktur). | Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt sind, der Betreiber eine natürliche Person oder GbR ist und die Gesamtleistung aller Anlagen 100 kWp nicht überschreitet. |
| Gewerbesteuer (GewSt) | Der Betrieb der PV-Anlage als gewerblicher Betrieb eingestuft wird (z. B. Mieterstrommodell in gewerblicher Rechtsform) und der Freibetrag überschritten wird. | Die Anlage im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder einer vermögensverwaltenden GbR betrieben wird und keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. |
| Umsatzsteuer (USt) | Die Regelbesteuerung gewählt wird und auf Einspeisevergütung oder Stromlieferungen Umsatzsteuer erhoben wird. | Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet wird und keine Umsatzsteuer auf laufende Einnahmen erhoben wird. |
1) Entscheidung: steuerfrei oder steuerpflichtig betreiben?
Steuerfrei: Sinnvoll für die meisten Vermieter, maximale Einfachheit.
Steuerpflichtig: Nur sinnvoll, wenn man bewusst AfA oder IAB nutzen möchte.
2) Leistungsgrenzen prüfen:
15 kWp pro Wohneinheit im MFH
max. 100 kWp pro Gebäude
→ Überschreitung führt zu voller Steuerpflicht der gesamten Anlage.
3) Richtige Struktur wählen:
Pro Gebäude eine eigene GbR → volle Nutzung der Kleinunternehmer- und ESt-Freiheit
Nie mehrere GbRs für ein Hausanschlussfeld (vom FA nicht akzeptiert)
4) Gewerbesteuerinfektion vermeiden:
PV-Einnahmen < 20 % der Vermietungseinnahmen
oder
PV-Anlage vollständig in eine separate GbR auslagern
5) Umsatzsteuerfrei im Betrieb bleiben:
Kleinunternehmerregelung (22.000 €/50.000 €) nutzen
Keine USt-Voranmeldungen, keine USt-Pflichten
6) Nur wenn steuerpflichtig:
AfA 5 %/Jahr
ggf. IAB bis 50 % (dazu mehr hier)
Es gibt nur wenige Situationen, in denen es sich wirklich lohnt:
wenn man hohe zu versteuernde Einkommen in einem Jahr hat und über IAB gezielt Steuern senken will, mit einer Investition, die sich selbst trägt und in unter 10 Jahren entschuldet,
wenn die Anlage bewusst über den Leistungsgrenzen geplant wird,
wenn steuerliche Verluste oder Abschreibungen strategisch genutzt werden sollen.
Oft ist für Vermieter das vollständig steuerfreie Mieterstrommodell die wirtschaftlich beste Lösung: maximaler Nettoertrag, minimale Bürokratie. Wenn Sie erfahren möchten, ob sich Mieterstrom als Gesamtkonzept für Vermieter lohnt, klicken Sie bitte auf "Lohnt sich Mieterstrom für Vermieter?".
Ein steuerlicher Profi ist sinnvoll, wenn:
Gerade bei mehreren Immobilien oder Grenzfällen spart ein Steuerberater später hohe Kosten und Risiken. SOLAR ESTATE bietet hierfür in der Mieterstrom Komplettlösung aber auch Beratung mit Experten an!
SOLAR ESTATE plant und baut Mieterstrom-PV-Anlagen als komplette Lösung – technisch, wirtschaftlich und steuerlich optimal.
Dabei arbeiten wir mit einigen der besten PV-Steuerberater Deutschlands zusammen und konfigurieren jede Anlage exakt so, dass sie perfekt zu den Zielen des Vermieters passt: steuerfrei, steuerlich optimiert oder mit gezielten Abschreibungsvorteilen.
Im Rahmen unserer Komplettlösung übernehmen wir:
Wenn Sie Ihre Anlage professionell, sicher und steuerlich ideal aufsetzen möchten, tragen Sie sich jetzt für ein persönliches Beratungsgespräch bei uns ein.
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Was sind die Kosten einer Photovoltaik-Mieterstrom-Anlage?
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PV-Anlagen mit Steuerpflicht werden linear mit 5 % pro Jahr abgeschrieben.
Steuerfreie Anlagen werden nicht abgeschrieben, da keine Gewinnermittlung erfolgt.
Kosten können je nach Vertragsmodell und mietrechtlicher Zulässigkeit umgelegt werden.
Dies betrifft nicht alle Positionen, häufig jedoch bestimmte Betriebskosten oder Allgemeinstrom.
Weitere Modelle stehen im verlinkten Mieterstrom-Artikel.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Gewerbe: Anmeldung nur erforderlich, wenn eine gewerbliche Struktur gewollt ist; häufig wird dafür eine GbR gewählt.
Praxis: Gewerbeanmeldung (GbR) üblich; keine Umsatzsteuer, solange die GbR Kleinunternehmer bleibt.
Einkommensteuerfreiheit besteht bei Einhaltung der Leistungsgrenzen des § 3 Nr. 72 EStG und Betrieb durch eine natürliche Person oder GbR.
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